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Markus Havers - Werbetechniker - Werbetechnikmeister

An Steinhaus 18

52146 Würselen

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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 239 08 66 49

Steuernummer: 202 5147 1613

markus.havers@werbetechnik-havers.de

Angaben zur Gesellschaftsform: Einzelfirma

Weitere rechtliche Informationen so wie die AGBs und ein Kontaktformular finden Sie weiter unten.

Disclaimer – rechtliche Hinweise

 

Inhaltlich verantwortlich Markus Havers

 

§ 1 Haftungsbeschränkung

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§ 3 Urheber- und Leistungsschutzrechte

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§ 4 Besondere Nutzungsbedingungen

Soweit besondere Bedingungen für einzelne Nutzungen dieser Website von den vorgenannten Paragraphen abweichen, wird an entsprechender Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen. In diesem Falle gelten im jeweiligen Einzelfall die besonderen Nutzungsbedingungen.

Quelle: experten-branchenbuch.de

 

 

 

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Werbetechnik Markus Havers

 

1. Allgemeines

Den Geschäftsbedingungen zwischen Lieferant und Besteller liegen die nachstehenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zu Grunde, sofern nicht andere Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden.

Allgemeine Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferanten nicht, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

 

2. Angebot und Preise

Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend. Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung.

Lieferzeitangaben sind unverbindlich. An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen u.s.w. behält sich der Lieferant das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Angebote, Entwürfe u.s.w. dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichtannahme des Angebots sind sie

unverzüglich zurückzugeben.

 

Bei Lichtwerbeanlagen, welche einschließlich Montage angeboten werden, sind im Preis nicht enthalten:

• die niederspannungsseitige Installation

• die Gerüststellung oder evtl. Hebezeuge

• etwaige Leistungen anderer Gewerke

• wie z.B. Maurer-, Verputzer- oder Abdichtarbeiten

Sollten wir auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anweisung gehalten sein, demontierte Teile zu entsorgen, so hat der Besteller die zusätzlichen Entsorgungskosten auch dann zu tragen, wenn dies im Vertrag nicht ausdrücklich ausgewiesen ist.

 

3. Bestellung und Auftragsbestätigung

Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten, der Fa.

Werbetechnik Markus Havers, verbindlich. Etwaige Beanstandungen sind vom

Besteller unverzüglich dem Lieferanten bekannt zu geben. Mündliche

Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie vom Lieferanten schriftlich

bestätigt sind.

Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in allen

Punkten einwandfrei geklärt ist. Dazu gehören auch die Leistungen der

vereinbarten Anzahlung und die Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder

Dritte.

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten- auch innerhalb eines

Verzuges die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen

Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom

Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik,

Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus und Einfuhrverbot, Roh und

Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperrung, Störung der Betriebe oder des

Transports und sonstige vom Lieferanten nicht zu vertretende Umstände gleich,

die ihm die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, und zwar

einerlei, ob sie dem Lieferanten, seinen Vorlieferanten oder einem ihrer

Unterlieferanten eintreten. Änderungen der Ausführung, die sich als technisch

notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für

den Besteller zumutbar sind, bleiben vorbehalten. Die Gültigkeit des Vertrages

ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung

ist Sache des Bestellers. Soweit die Genehmigung durch die Lieferanten beschafft

wird, ist dieser Vertreter des Bestellers. Die Kosten und die

Genehmigungsgebühren trägt in jedem Fall der Besteller. Wird die Genehmigung

endgültig versagt, kann der Lieferant die entstandenen Kosten zuzüglich 10 % der

Auftragssumme verlangen. Dem nicht-kaufmännischen Auftraggeber bleibt es

unbenommen nachzuweisen, dass der dem Lieferanten entstandene Schaden

geringer ist. Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen gelten

als Auftragserweiterung.

 

4. Lieferung und Abnahme

Versand und Transport erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die

Kosten für eine evtl. Transportversicherung trägt der Besteller. Etwaige

Transportschäden müssen unverzüglich durch Tatbestandaufnahme gegenüber

dem Transporteur festgestellt werden. Werden Lichtwerbeanlagen durch den

Lieferanten montiert, ist der Besteller zur unverzüglichen Abnahme nach

Beendigung der Montage verpflichtet. Bei Verhinderung hat der Besteller die

Abnahme binnen 12 Werktagen durchzuführen (§12 Ziff.2VOB Teil B). Versand oder

montagefertig gemeldete Ware, die vom Besteller innerhalb von 5 Werktagen

nicht abgerufen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert.

Gleichzeitig erfolgt Rechnungsstellung. Evt. erforderliche Fremdleistungen (s.o.

Ziff. 2) können vom Lieferanten auf Rechnung des Bestellers in Auftrag gegeben

werden.

 

5. Zahlungsbedingungen

Sofern nicht anders vereinbart, ist je 1/3 des Preises bei Auftragserteilung und

bei Montage- bzw. Lieferbereitschaft fällig. Der Rest bei Abnahme. Bei

Zahlungsverzug werden Verzugszinsen berechnet; ferner sind sämtliche Mahn- und

Inkassokosten zu ersetzen. Aufrechnung und Geltendmachung von

Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig

ist. Reisende, Vertreter, Monteure und Fahrer des Lieferanten sind nur dann

berechtigt Zahlungen entgegen zunehmen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht

vorweisen. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die den

Lieferanten nach dem jeweiligen Vertragsabschluss bekannt werden, und die

berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen,

haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten einschließlich

laufender Wechselverpflichtungen zur Folge. Der Lieferant ist in diesem Falle

berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm entstehenden Schadens

zu verlangen.

 

6.Eigentumsvorbehalt

Alle Ware des Lieferanten bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher

Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der

künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später

abgeschlossenen Verträgen, Eigentum des Lieferanten. Das gilt auch, wenn

Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

Bei laufender Rechnung gilt das vorgehaltene Eigentum als Sicherung der

Saldoforderung des Lieferanten. Der Besteller ist berechtigt, die Lieferung im

ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen,

insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht

gestattet. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt

weiter zu veräußern, und zwar mit der Maßgabe, dass die Kaufpreisforderung aus

dem Weiterverkauf wie folgt auf den Lieferanten übergeht::

Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der

Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar

gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft

wird. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer Abrede zu treffen,

welche die Rechte des Lieferanten in irgendeiner Weise ausschließen oder

beeinträchtigen. Der Besteller darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen,

welche die Vorausabtretung der Forderungen an den Lieferanten zu Nichte macht

oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an den Lieferanten abgetretenen

Forderungen bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt; der Lieferant

behält sich jedoch ausdrücklich die selbstständige Einziehung der Forderungen,

insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers, vor. Auf

Verlangen des Lieferanten muss der Besteller die abgetretenen Forderungen und

deren Schuldner die Abtretung mitteilen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit

anderen, vom Lieferanten nicht verkauften Waren weiter veräußert, so gilt die

Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes dieser Miteigentumsanteile. Wird die

Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder

Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem

Vertrag die vorstehenden Bedingungen entsprechend. Be- und Verarbeitung der

Vorbehaltsware erfolgt für den Lieferanten als Hersteller, oder ohne ihn zu

verpflichten. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen

Gegenständen wird der Lieferant Eigentümer oder Miteigentümer des neuen

Gegenstandes oder des vermischten Bestandes. Erlischt das Eigentum des

Lieferanten durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller

bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der

Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Lieferanten und

verwahrt sie unentgeltlich für ihn. Die so entstehenden Miteigentumsrechte

gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Übersteigt der Wert der

dem Lieferanten zustehenden Sicherung die Gesamtforderung gegen den Besteller um

mehr als 25 %, so ist der Lieferant auf Verlangen insoweit zur Freigabe von

Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. Der Eigentumsvorbehalt des

Lieferanten ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller

Forderungen ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller

übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen.

 

7. Mängelrüge und Haftungsfragen

Mängel der Ware sind dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und

zwar spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am

Bestimmungsort. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Zeit

nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger

Einstellung etwaiger Bearbeitung oder Benutzung, spätestens aber innerhalb der

gesetzlichen Gewährleistungspflicht, schriftlich zu rügen. Bei berechtigter

Mängelrüge ist der Lieferant zur Nachbesserung berechtigt. Lässt er eine ihm

hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Nachbesserung

erneut nicht einwandfrei, so hat der Besteller ein Recht auf Zahlungsminderung

oder sofern nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist- auf

Rückgängigmachung des Vertrages. Schadenersatzansprüche aus positiver

Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter

Handlung sind ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der

Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des voraussehbaren Schadens

und auf den vereinbarten Preis. Dies gilt nicht für den Vorsatz und grobe

Fahrlässigkeit des Lieferanten seines gesetzlichen Vertreters und seines

Erfüllungsgehilfen. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftete der Lieferant

darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in

den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit

auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des vereinbarten Preises beschränkt.

Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel

dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge.

 

8.Mängelrüge und Haftungsfragen bei Fahrzeugvollverklebungen

• a. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware nach Übergabe unverzüglich auf

Schäden, Fehler und Vollständigkeit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel und

Fehlmengen sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 2 Tagen gerechnet ab

Übergabe schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls verfallen die

Gewährleistungsansprüche. Bei Vollverklebungen wird die Folie auf dem Lack

geschnitten. Die entsprechende Erfahrung um diese Arbeit auszuführen haben wir,

jedoch sind Beschädigungen des Lackes nicht auszuschließen und somit sind

Reklamationsansprüche diesbezüglich ausgeschlossen.

• b. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden beschränken sich auf das Recht der

Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch die Firma Werbetechnik Havers. Bei

Fehlschlägen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann ein Preisnachlass

vereinbart werden.

• c. Die Kostenregelung des § 476a BGB findet keine Anwendung. Aus diesem Grunde

ist die Firma Werbetechnik Havers nicht verpflichtet, die mit der Nachbesserung

und Ersatzlieferung verbundenen Transport- und Wegekosten und/oder andere

erhöhte Aufwendungen zu tragen.

• d. Nachbesserungen Dritter, die ohne die Zustimmung der Firma Werbetechnik

Havers durchgeführt werden, bringen die Mängelhaftung der Firma Werbetechnik

Havers zum Erlöschen.

• e. Im Falle einer Mängelrüge des Kunden ist dieser nur in dem Umfang zu einer

Zahlungsverweigerung berechtigt, der dem Verhältnis der reklamierten Waren zu

der Gesamtlieferung entspricht.

• f. Abweichungen bei Beschriftungen, Beschilderungen usw. von Entwürfen sind

aus technischen Gründen erlaubt und können nicht bemängelt werden.

• g. Farbabweichungen sind Drucker- und Materialbedingt möglich und unterliegen

nicht der Mängelrüge.

• h. Mit der modernen Folien-Beschichtung erhalten Sie eine neue Farbgebung

Ihres Fahrzeuges und gleichzeitig einen Schutz des Original-Lackes, außerdem ist

die Folie waschanlagenfest, bedenken Sie aber bitte, dass diese nicht mit einer

Lackierung gleichzusetzen ist. Überlappungen sind leider nicht immer

auszuschließen. Wir gewähren auf die Folie 2 Jahre Garantie, ausgenommen sind

steinschlagschutzbeschichtete Teile, Stoßstangen und Spiegel. Die Gewährleistung

beginnt mit dem Tag nach der Beschichtung des Fahrzeuges durch unsere Firma und

Ihrer Zahlung bei Abholung. Das Fahrzeug sollte gereinigt und ohne

Wachsrückstände angeliefert werden. Wir behalten uns vor Mehraufwand separat in

Rechnung zu stellen. Wir verpflichten uns, während der Garantiezeit die

gelieferten Teile, die infolge eines nachgewiesenen Fabrikations-, Material-,

oder Beschichtungsfehlers defekt geworden sind, entweder kostenlos zu ersetzen

oder in unserem Hause nachzubessern. Durch eine erbrachte Garantieleistung wird

weder die Garantiezeit verlängert noch für die ersetzten oder nachgebesserten

Teile eine neue Garantiezeit begründet. Weitergehende Ansprüche sind

ausgeschlossen, besonders solche auf Minderung, Wandlung oder Schadenersatz,

auch Verdienstausfälle oder Nebenkosten jeglicher Art.

Die Garantie erstreckt sich nicht auf folgende Fälle: 1. Schäden und Fehler

durch Einwirkung höherer Gewalt. 2. Beschädigungen oder sonstige Mängel, die

nicht auf Fabrikationsfehler zurückzuführen sind. 3. Folgeschäden durch

Versäumnis der Pflege gemäß Pflegeanweisung. 4. Verschleißschäden durch

überdurchschnittliche Beanspruchung. 5. Eventuelle Lackschäden nach dem

Entfernen der Folie bei nachlackierten Fahrzeugen.

• i.Für Schäden die bei Ein- oder Ausbau von Abbaubaren Fahrzeugteilen entstehen

übernimmt die Firma Werbetechnik Havers keine Haftung. Sollte der Kunde darauf

bestehen die Fahrzeugteile von einem Fachmann ab und einbauen zu lassen, hat er

die Mehrkosten zu tragen.

 

9.Gewährleistung

Soweit das Gesetz zwingend nichts anders vorsieht, übernimmt der Lieferant

ausgenommen für Leuchtstofflampen, Glühlampen und Sicherungen- eine Garantie

von 12 Monaten für Hochspannungsleuchtröhren unter Zugrundelegung einer

durchschnittlichen Betriebsdauer von 10 Stunden täglich. Für Vorschaltgeräte,

Schaltgeräte und sonstige elektrische Ausrüstung werden 6 Monate Garantie

geleistet. Darüber hinaus leistet der Lieferant für von ihm gelieferte Anlagen 6

Monate Garantie, für von ihm montierte Anlagen 12 Monate. In allen Fällen müssen

die entstandenen Schäden auf Fabrikations- oder Materialfehler beruhen. Im

Gewährleistungsfall gehen Demontage- und Montagekosten zu Lasten des

Bestellers. Die Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn in der

beanstandeten Anlage nicht vom Lieferanten bezogenen Betriebsgeräte oder

Zubehör verwendet wurden oder wenn die gelieferten Anlagen von Dritten nicht

vorschriftsmäßig eingebaut oder bei dem Besteller ordnungswidrig betrieben

worden sind, außerdem, wenn ein vom Lieferant nicht autorisiertes Unternehmen

Eingriff in die Anlage vornimmt.

 

10. Erfüllungsort- und Gerichtsstandklausel

Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferanten. Gerichtsstand ist soweit das Gesetz

zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Lieferanten. Für den Fall, dass

der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bestellers im Zeitpunkt der

Klageerhebung unbekannt ist, sowie für den Fall, dass der Auftraggeber nach

Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem

Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des

Lieferanten vereinbart.

 

Stand 01.01.2011

 

 

 

Werbetechnik Markus Havers - An Steinhaus 18 - 52146 Würselen - Telefon: +49 2405  422 531 - Fax: +49 2405 422 532 - E-Mail:  info@werbetechnik-havers.de Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach §27a Umsatzsteuergesetz: DE 239 08 66 49