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Markus Havers - Werbetechniker - Werbetechnikmeister
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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 239 08 66 49
Steuernummer: 202 5147 1613
markus.havers@werbetechnik-havers.de
Angaben zur Gesellschaftsform: Einzelfirma
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Inhaltlich verantwortlich Markus Havers
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Quelle: experten-branchenbuch.de
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Werbetechnik Markus Havers
1. Allgemeines
Den Geschäftsbedingungen zwischen Lieferant und Besteller liegen die nachstehenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zu Grunde, sofern nicht andere Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden.
Allgemeine Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferanten nicht, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2. Angebot und Preise
Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend. Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung.
Lieferzeitangaben sind unverbindlich. An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen u.s.w. behält sich der Lieferant das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Angebote, Entwürfe u.s.w. dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichtannahme des Angebots sind sie
unverzüglich zurückzugeben.
Bei Lichtwerbeanlagen, welche einschließlich Montage angeboten werden, sind im Preis nicht enthalten:
• die niederspannungsseitige Installation
• die Gerüststellung oder evtl. Hebezeuge
• etwaige Leistungen anderer Gewerke
• wie z.B. Maurer-, Verputzer- oder Abdichtarbeiten
Sollten wir auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anweisung gehalten sein, demontierte Teile zu entsorgen, so hat der Besteller die zusätzlichen Entsorgungskosten auch dann zu tragen, wenn dies im Vertrag nicht ausdrücklich ausgewiesen ist.
3. Bestellung und Auftragsbestätigung
Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten, der Fa.
Werbetechnik Markus Havers, verbindlich. Etwaige Beanstandungen sind vom
Besteller unverzüglich dem Lieferanten bekannt zu geben. Mündliche
Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie vom Lieferanten schriftlich
bestätigt sind.
Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in allen
Punkten einwandfrei geklärt ist. Dazu gehören auch die Leistungen der
vereinbarten Anzahlung und die Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder
Dritte.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten- auch innerhalb eines
Verzuges die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom
Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik,
Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus und Einfuhrverbot, Roh und
Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperrung, Störung der Betriebe oder des
Transports und sonstige vom Lieferanten nicht zu vertretende Umstände gleich,
die ihm die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, und zwar
einerlei, ob sie dem Lieferanten, seinen Vorlieferanten oder einem ihrer
Unterlieferanten eintreten. Änderungen der Ausführung, die sich als technisch
notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für
den Besteller zumutbar sind, bleiben vorbehalten. Die Gültigkeit des Vertrages
ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung
ist Sache des Bestellers. Soweit die Genehmigung durch die Lieferanten beschafft
wird, ist dieser Vertreter des Bestellers. Die Kosten und die
Genehmigungsgebühren trägt in jedem Fall der Besteller. Wird die Genehmigung
endgültig versagt, kann der Lieferant die entstandenen Kosten zuzüglich 10 % der
Auftragssumme verlangen. Dem nicht-kaufmännischen Auftraggeber bleibt es
unbenommen nachzuweisen, dass der dem Lieferanten entstandene Schaden
geringer ist. Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen gelten
als Auftragserweiterung.
4. Lieferung und Abnahme
Versand und Transport erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die
Kosten für eine evtl. Transportversicherung trägt der Besteller. Etwaige
Transportschäden müssen unverzüglich durch Tatbestandaufnahme gegenüber
dem Transporteur festgestellt werden. Werden Lichtwerbeanlagen durch den
Lieferanten montiert, ist der Besteller zur unverzüglichen Abnahme nach
Beendigung der Montage verpflichtet. Bei Verhinderung hat der Besteller die
Abnahme binnen 12 Werktagen durchzuführen (§12 Ziff.2VOB Teil B). Versand oder
montagefertig gemeldete Ware, die vom Besteller innerhalb von 5 Werktagen
nicht abgerufen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert.
Gleichzeitig erfolgt Rechnungsstellung. Evt. erforderliche Fremdleistungen (s.o.
Ziff. 2) können vom Lieferanten auf Rechnung des Bestellers in Auftrag gegeben
werden.
5. Zahlungsbedingungen
Sofern nicht anders vereinbart, ist je 1/3 des Preises bei Auftragserteilung und
bei Montage- bzw. Lieferbereitschaft fällig. Der Rest bei Abnahme. Bei
Zahlungsverzug werden Verzugszinsen berechnet; ferner sind sämtliche Mahn- und
Inkassokosten zu ersetzen. Aufrechnung und Geltendmachung von
Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig
ist. Reisende, Vertreter, Monteure und Fahrer des Lieferanten sind nur dann
berechtigt Zahlungen entgegen zunehmen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht
vorweisen. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die den
Lieferanten nach dem jeweiligen Vertragsabschluss bekannt werden, und die
berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen,
haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten einschließlich
laufender Wechselverpflichtungen zur Folge. Der Lieferant ist in diesem Falle
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm entstehenden Schadens
zu verlangen.
6.Eigentumsvorbehalt
Alle Ware des Lieferanten bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher
Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der
künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später
abgeschlossenen Verträgen, Eigentum des Lieferanten. Das gilt auch, wenn
Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Bei laufender Rechnung gilt das vorgehaltene Eigentum als Sicherung der
Saldoforderung des Lieferanten. Der Besteller ist berechtigt, die Lieferung im
ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen,
insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht
gestattet. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt
weiter zu veräußern, und zwar mit der Maßgabe, dass die Kaufpreisforderung aus
dem Weiterverkauf wie folgt auf den Lieferanten übergeht::
Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar
gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft
wird. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer Abrede zu treffen,
welche die Rechte des Lieferanten in irgendeiner Weise ausschließen oder
beeinträchtigen. Der Besteller darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen,
welche die Vorausabtretung der Forderungen an den Lieferanten zu Nichte macht
oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an den Lieferanten abgetretenen
Forderungen bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt; der Lieferant
behält sich jedoch ausdrücklich die selbstständige Einziehung der Forderungen,
insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers, vor. Auf
Verlangen des Lieferanten muss der Besteller die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner die Abtretung mitteilen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit
anderen, vom Lieferanten nicht verkauften Waren weiter veräußert, so gilt die
Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes dieser Miteigentumsanteile. Wird die
Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder
Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem
Vertrag die vorstehenden Bedingungen entsprechend. Be- und Verarbeitung der
Vorbehaltsware erfolgt für den Lieferanten als Hersteller, oder ohne ihn zu
verpflichten. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen
Gegenständen wird der Lieferant Eigentümer oder Miteigentümer des neuen
Gegenstandes oder des vermischten Bestandes. Erlischt das Eigentum des
Lieferanten durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller
bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der
Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Lieferanten und
verwahrt sie unentgeltlich für ihn. Die so entstehenden Miteigentumsrechte
gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Übersteigt der Wert der
dem Lieferanten zustehenden Sicherung die Gesamtforderung gegen den Besteller um
mehr als 25 %, so ist der Lieferant auf Verlangen insoweit zur Freigabe von
Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. Der Eigentumsvorbehalt des
Lieferanten ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller
Forderungen ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller
übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen.
7. Mängelrüge und Haftungsfragen
Mängel der Ware sind dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und
zwar spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am
Bestimmungsort. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Zeit
nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger
Einstellung etwaiger Bearbeitung oder Benutzung, spätestens aber innerhalb der
gesetzlichen Gewährleistungspflicht, schriftlich zu rügen. Bei berechtigter
Mängelrüge ist der Lieferant zur Nachbesserung berechtigt. Lässt er eine ihm
hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Nachbesserung
erneut nicht einwandfrei, so hat der Besteller ein Recht auf Zahlungsminderung
oder sofern nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist- auf
Rückgängigmachung des Vertrages. Schadenersatzansprüche aus positiver
Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter
Handlung sind ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der
Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des voraussehbaren Schadens
und auf den vereinbarten Preis. Dies gilt nicht für den Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit des Lieferanten seines gesetzlichen Vertreters und seines
Erfüllungsgehilfen. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftete der Lieferant
darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in
den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit
auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des vereinbarten Preises beschränkt.
Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel
dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge.
8.Mängelrüge und Haftungsfragen bei Fahrzeugvollverklebungen
• a. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware nach Übergabe unverzüglich auf
Schäden, Fehler und Vollständigkeit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel und
Fehlmengen sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 2 Tagen gerechnet ab
Übergabe schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls verfallen die
Gewährleistungsansprüche. Bei Vollverklebungen wird die Folie auf dem Lack
geschnitten. Die entsprechende Erfahrung um diese Arbeit auszuführen haben wir,
jedoch sind Beschädigungen des Lackes nicht auszuschließen und somit sind
Reklamationsansprüche diesbezüglich ausgeschlossen.
• b. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden beschränken sich auf das Recht der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch die Firma Werbetechnik Havers. Bei
Fehlschlägen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann ein Preisnachlass
vereinbart werden.
• c. Die Kostenregelung des § 476a BGB findet keine Anwendung. Aus diesem Grunde
ist die Firma Werbetechnik Havers nicht verpflichtet, die mit der Nachbesserung
und Ersatzlieferung verbundenen Transport- und Wegekosten und/oder andere
erhöhte Aufwendungen zu tragen.
• d. Nachbesserungen Dritter, die ohne die Zustimmung der Firma Werbetechnik
Havers durchgeführt werden, bringen die Mängelhaftung der Firma Werbetechnik
Havers zum Erlöschen.
• e. Im Falle einer Mängelrüge des Kunden ist dieser nur in dem Umfang zu einer
Zahlungsverweigerung berechtigt, der dem Verhältnis der reklamierten Waren zu
der Gesamtlieferung entspricht.
• f. Abweichungen bei Beschriftungen, Beschilderungen usw. von Entwürfen sind
aus technischen Gründen erlaubt und können nicht bemängelt werden.
• g. Farbabweichungen sind Drucker- und Materialbedingt möglich und unterliegen
nicht der Mängelrüge.
• h. Mit der modernen Folien-Beschichtung erhalten Sie eine neue Farbgebung
Ihres Fahrzeuges und gleichzeitig einen Schutz des Original-Lackes, außerdem ist
die Folie waschanlagenfest, bedenken Sie aber bitte, dass diese nicht mit einer
Lackierung gleichzusetzen ist. Überlappungen sind leider nicht immer
auszuschließen. Wir gewähren auf die Folie 2 Jahre Garantie, ausgenommen sind
steinschlagschutzbeschichtete Teile, Stoßstangen und Spiegel. Die Gewährleistung
beginnt mit dem Tag nach der Beschichtung des Fahrzeuges durch unsere Firma und
Ihrer Zahlung bei Abholung. Das Fahrzeug sollte gereinigt und ohne
Wachsrückstände angeliefert werden. Wir behalten uns vor Mehraufwand separat in
Rechnung zu stellen. Wir verpflichten uns, während der Garantiezeit die
gelieferten Teile, die infolge eines nachgewiesenen Fabrikations-, Material-,
oder Beschichtungsfehlers defekt geworden sind, entweder kostenlos zu ersetzen
oder in unserem Hause nachzubessern. Durch eine erbrachte Garantieleistung wird
weder die Garantiezeit verlängert noch für die ersetzten oder nachgebesserten
Teile eine neue Garantiezeit begründet. Weitergehende Ansprüche sind
ausgeschlossen, besonders solche auf Minderung, Wandlung oder Schadenersatz,
auch Verdienstausfälle oder Nebenkosten jeglicher Art.
Die Garantie erstreckt sich nicht auf folgende Fälle: 1. Schäden und Fehler
durch Einwirkung höherer Gewalt. 2. Beschädigungen oder sonstige Mängel, die
nicht auf Fabrikationsfehler zurückzuführen sind. 3. Folgeschäden durch
Versäumnis der Pflege gemäß Pflegeanweisung. 4. Verschleißschäden durch
überdurchschnittliche Beanspruchung. 5. Eventuelle Lackschäden nach dem
Entfernen der Folie bei nachlackierten Fahrzeugen.
• i.Für Schäden die bei Ein- oder Ausbau von Abbaubaren Fahrzeugteilen entstehen
übernimmt die Firma Werbetechnik Havers keine Haftung. Sollte der Kunde darauf
bestehen die Fahrzeugteile von einem Fachmann ab und einbauen zu lassen, hat er
die Mehrkosten zu tragen.
9.Gewährleistung
Soweit das Gesetz zwingend nichts anders vorsieht, übernimmt der Lieferant
ausgenommen für Leuchtstofflampen, Glühlampen und Sicherungen- eine Garantie
von 12 Monaten für Hochspannungsleuchtröhren unter Zugrundelegung einer
durchschnittlichen Betriebsdauer von 10 Stunden täglich. Für Vorschaltgeräte,
Schaltgeräte und sonstige elektrische Ausrüstung werden 6 Monate Garantie
geleistet. Darüber hinaus leistet der Lieferant für von ihm gelieferte Anlagen 6
Monate Garantie, für von ihm montierte Anlagen 12 Monate. In allen Fällen müssen
die entstandenen Schäden auf Fabrikations- oder Materialfehler beruhen. Im
Gewährleistungsfall gehen Demontage- und Montagekosten zu Lasten des
Bestellers. Die Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn in der
beanstandeten Anlage nicht vom Lieferanten bezogenen Betriebsgeräte oder
Zubehör verwendet wurden oder wenn die gelieferten Anlagen von Dritten nicht
vorschriftsmäßig eingebaut oder bei dem Besteller ordnungswidrig betrieben
worden sind, außerdem, wenn ein vom Lieferant nicht autorisiertes Unternehmen
Eingriff in die Anlage vornimmt.
10. Erfüllungsort- und Gerichtsstandklausel
Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferanten. Gerichtsstand ist soweit das Gesetz
zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Lieferanten. Für den Fall, dass
der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bestellers im Zeitpunkt der
Klageerhebung unbekannt ist, sowie für den Fall, dass der Auftraggeber nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des
Lieferanten vereinbart.
Stand 01.01.2011
Werbetechnik Markus Havers - An Steinhaus 18 - 52146 Würselen - Telefon: +49 2405 422 531 - Fax: +49 2405 422 532 - E-Mail: info@werbetechnik-havers.de Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach §27a Umsatzsteuergesetz: DE 239 08 66 49